Nach  dem Entzug der Fahrerlaubnis auf dem Wege des Strafverfahrens wie auch auf dem Verwaltungswege nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt bestehen gesteigerte Anforderungen bezüglich des Nachweises der sog. " charakterlichen Fahreignung".

Unter anderem ist hier auch in der Regel der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum völlig abstinent gelebt hat. Ein solcher Abstinenznachweis erstreckt sich bei einem sog. "Alkoholproblem" oder "Drogenproblem"  in der Regel auf 6 Monate, bei einer Suchtmittelabhängigkeit in der Regel auf 12 Monate.

Eine Abstinenzpflicht besteht meistens dann, wenn der Betroffene in seiner Konsumphase häufig einen "Kontrollverlust" erlitten hat; d.h. feststellen musste, dass er seine Befähigung zur Steuerung seines Alkoholkonsums, seiner Trinkmengen  verloren hat. Bei Drogenkonsum ist generell von einer Abstinenzpflicht auszugehen.

Falls der Betroffene den "Kontrollverlust" noch nicht erlebt hat, bietet sich im Rahmen von Verkehrstherapie das Lernprogramm "Kontrolliertes Trinken" an - siehe auch Link "Kontrolliertes Trinken" auf der Navigationsleiste.

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